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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES
1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. 1.2 Mit Ihrer Reiseanmeldung auf der Grundlage unserer Prospekte bieten Sie uns den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertragkommt mit der Annahme der Anmeldung durch uns in Paderborn zustande. Über die Annahme, für die es keiner besonderen Form bedarf, informieren wir Sie durch Übersendung der Reisebestätigung/Rechnung.
1.3 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung aushändigen, die Angaben über die gebuchten Reiseleistungen enthält.
1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt, was auch durch Zahlung erfolgen kann.
1.5 Sollten dem Reisenden die Reiseunterlagen nicht spätestens bis 4 Tage vor dem Reisetermin zugegangen sein (Ausnahme: kurzfristige Buchungen),hat sich der Kunde unverzüglich an sein Reisebüro zu wenden.

2. BEZAHLUNG
2.1 Zur Absicherung des Reisenden hat der Reiseveranstalter eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Hierüber verhält sich der Sicherungsschein. Der Sicherungsschein wird an den Reisenden zusammen mit der Reisebestätigung versandt. Mit Vertragsschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von bis zu 25 % fällig. Die Kosten für Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig. Die Restzahlung ist spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zu leisten, sofern zu diesem Zeitpunkt die endgültige Durchführung der Reise noch nicht feststeht. Sollte die Reise später als 4 Wochen vor Reisebeginn gebucht worden sein, hat die Reisepreiszahlung spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen (einschließlich des Sicherungsscheines) zu erfolgen.
2.2 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75 € nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

3. LEISTUNGEN
3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Katalog und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospektenthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2 Reisebüros dürfen Sonderwünsche, die nicht im Katalog ausgeschrieben sind, wie z.B. bestimmte Lage des Zimmers, Meerblick etc. nur entgegennehmen, wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. Der Veranstalter wird sich bemühen, dem Wunsch des Reisenden zu entsprechen. Reisebüros sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des Veranstalters von der Leistungsbeschreibung abweichende Zusagen zu machen, soweit sie hierzu nicht im Einzelfall ermächtigt sind.
3.3 Das Mitführen von Haustieren ist dem Reisenden nur in den Fällen gestattet, in denen die Leistungsbeschreibung dies ausdrücklich vorsieht oder der Veranstalter auf Anfrage des Reisenden dies dem Kunden gesondert schriftlich bestätigt hat.

4. PREISÄNDERUNGSVORBEHALT VOR VERTRAGSSCHLUSS
Die in diesem Prospekt angegebenen Preise sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises insbesondere aus folgenden Gründen zu erkären, über die der Kunde vor der Buchung selbstverständlich informiert wird. Eine entsprechende Anpassung des im Prospekt angegebenen Preises ist im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgabe für bestimmte Leistungen im Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes zulässig. Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt angebotene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.

5. LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN
5.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt.
5.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
5.3 Der Reiseveranstalter ist verp! ichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
5.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. DerReisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung diesem gegenüber geltend zu machen.

6. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN, UMBUCHUNGEN, ERSATZPERSONEN
6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
6.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritter die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. 6.3 Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren: Für Flugpauschalreisen (gilt nicht, wenn der Flug durch den Reisenden selbst gebucht wurde):

bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %

ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 %

ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40 %

ab 14.Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 %

ab 6. Tag vor Reiseantritt 60 %

bei Nichtantritt 80 %

Für Kur- und Wellnesspauschalreisen mit eigener

bzw. Busanreise:

bis 30 Tage vor Reiseantritt 25 %

ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 35 %

ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 %

ab 14.Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 70 %

ab 6. Tag vor Reiseantritt 90 %

Für Kur- und Wellnesspauschalreisen mit Bahn - anreise:

bis 30 Tage vor Reiseantritt 25 %

ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 35 %

ab 21.Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 %

ab 14.Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 70 %

ab 6. Tag vor Reiseantritt 80 %

Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale. Im Falle eines Rück-tritts kann der Reiseveranstalter vom Reisenden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
6.3 (Stornopauschale) und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.4 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bis zum 30. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden in Höhe von 35,- € erheben.
6.5 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff.
6.6 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Veranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Kosten eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 35 € zu verlangen. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Reisenden unbenommen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Restpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

7. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN REISEVERANSTALTER
7.1 Der Reiseveranstalter kann ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
7.2 Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen worden ist, bis 30 Tage vor Reiseantritt kündigen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, unterrichtet der Reiseveranstalter den Kunden hiervon.

8. AUFHEBUNG DES VERTRAGES WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE (HÖHERE GEWALT)
8.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer “Höherer Gewalt” erheblich beschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag gemäß § 651 j BGB kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
8.2 Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet,die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes kann der Reisende unter der Internetadresse: www.auswaertigesamt.de oder der Telefonnummer 030/ 5000 2000 abrufen.

9. ABHILFE/MINDERUNG/ KÜNDIGUNG/SCHADENSERSATZ
9.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen,dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
9.2 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreisesverlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
9.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Im eigenen Interesse des Reisenden und aus Beweissicherungsgründen wird eine schriftliche Kündigungserklärung empfohlen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Im Falle der Kündigung schuldet der Reisende dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.4 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

10. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, 1.soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsäzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2.soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4.100€; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
10.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringen den Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

11. MITWIRKUNGSPFLICHT
11.1 Der Reisende ist verp! ichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
11.2 Der Reisende ist insbesondere verp! ichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung vor Ort zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Die Anzeige des Mangels gegenüber der Hotelrezeption ist i.d.R. keine genügende Mängelanzeige. Vollständiger Name und Telefonnummer(n) der Reiseleitung sind den Reisunterlagen zu entnehmen.

12. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG
12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigungder Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltendzu machen. Nach Ablauf der Frist kann der ReisendeAnsprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindertworden ist.
12.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise demVertrag nach enden sollte. Schweben zwischen demReisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruchbegründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalterdie Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. DieVerjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
13.1 Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
13.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die recht-zeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
13.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbstverantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

14. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

15. GERICHTSSTAND
Für Klagen aus dem Reisevertrag ist der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich, es sei denn eine Klage des Reiseveranstalters richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters.